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Satzung

Aschaffenburger Bridgeclub e.V. Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Aschaffenburqer BridqecIub e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Aschaffenburger Bridgeclub e.V. — nachfolgend „Verein“ genannt — hat den Zweck, den Bridgesport nach international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und dazu Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Verbandsmitgliedschaft

1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).
2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an und er, sowie seine Mitglieder, verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen des vorstehenden § 3 Absatz 2 entsprechend.
4. Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat, spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres erklärt werden muss. Bereits bezahlte Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen können nicht zurückgefordert werden. Wird die Mitgliedschaft bis zum 30.11. eines Jahres nicht gekündigt, verlängert sich automatisch die Mitgliedschaft um ein Jahr.
2. durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, einer Ordnung oder eines Beschlusses des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbands.
b. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines deren Organe.
c. des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. durch Tod.

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§7 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen; sie unterliegen der Vereins-. Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.01. eines Jahres fällig.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vereinsrat
4. das Schiedsgericht (Turniergericht)

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Vereinsrat

4. das Schiedsgericht (Turniergericht)

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsrates und des Schiedsgerichts
b. die Wahl der Kassenprüfer
c. die Genehmigung des Jahresabschlusses
d. die Entlastung des Vorstandes
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren oder sonstigen Umlagen
g. die Änderung der Satzung
h. die Auflösung des Vereins.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
6. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5. unberührt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
b den Verein zu führen und zu verwalten
c die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, der Aufnahmegebühr und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als seinem ständigen Vertreter, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Clubpunktesekretär. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand. Der 2. Vorsitzende übt zugleich das Amt des Schriftführers aus. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Der Vereinsrat hat beratende Funktion.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der 1. Vorsitzende gewählt, dann sein ständiger Vertreter, dann der Schatzmeister, dann der Sportwart und dann der Clubpunktesekretär. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter mündlich oder fernmündlich einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 12 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht (Turniergericht) ist das oberste Organ für Entscheidungen in allen sportlichen Angelegenheiten von Streitfällen, die sich aus dem Sportbetrieb innerhalb des Vereins ergeben.
2. Das Schiedsgericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
3. Es wird eine Protestgebühr von 25 Euro erhoben.
4. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Schiedsgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt, scheidet ein Schiedsgerichtsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

§ 13 Kassenprüfer

DerVereinistmindestenseinmalimJahrvonzweiKassenprüfernzuprüfen.Diesehaben insbesonderezu prüfen:
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne steuerlicher Vorschriften ist.
2. ob die Mittel nach den einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 14 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 16 dieser Satzung bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 15 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Hierzu sind ordentliche Belege beim Schatzmeister einzureichen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg zwecks Verwendung für Volks- und Berufsbildunq.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Aschaffenburg am 18. Februar 2022 beschlossen worden. Sie erhält Rechtswirksamkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB).